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Höhe der Zuwendungen

Die Förderbetragsberechnung richtet sich nach den Regelungen der Städtischen Förderrichtlinie. Demnach werden Instandsetzungsmaßnahmen an der Gebäudehülle mit einem pauschalen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von bis zu 40 % gefördert. Für sogenannte „unterlassene Instandsetzung“ muss laut Vorgabe der Förderstellen des Landes ein 10 %-iger Abzug von den berücksichtigungsfähigen reinen Instandsetzungsausgaben vorgenommen werden. Bei einer durchgreifenden Modernisierung wird die Förderung über den Kostenerstattungsbetrag auf der Grundlage des Jahresmehrertrages ermittelt. Dieser Jahresmehrertrag errechnet sich aus der Gegenüberstellung der Erträge des Gebäudes vor und nach der Gebäudemodernisierung. Eine Förderung der Herstellungskosten von Vorhaben im Inneren eines Gebäudes erfolgt nur im Zusammenhang mit außenwirksamen Maßnahmen.

Die Kosten einer Modernisierungsvoruntersuchung durch einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekten) werden pauschal in Höhe von 70 % der Kosten, maximal jedoch mit 10.000 € gefördert. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bezuschusst die Stadt mit 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die berücksichtigungsfähigen Kosten sind jedoch auf 120 €/m² der Hoffläche/Außenfläche beschränkt. Alle Förderbeträge werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.