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Allgemeines

Städte und Gemeinden werden seit Anfang der 70-er Jahre in den Programmen der Städtebauförderung Finanzhilfen für Investitionen in die Erneuerung und Entwicklung vom Bund und den Ländern bereitgestellt. Mit diesen Fördermitteln sollen Städte als Wirtschafts- und Wohnstandorte gestärkt werden. Grundlagen und Regelungen für die Durchführung der Städtebauförderung finden sich im Grundgesetz, dem Baugesetzbuch und entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Der Bundesgesetzgeber hat die Städtebauförderung als Gemeinschaftsfinanzierung von je 1/3 Bund, Land und Gemeinde gesetzlich verankert und als Daueraufgabe bestätigt.

Die Städtebauförderungsprogramme dienen der städtebaulichen Erneuerung der Städte und Gemeinden in allen Bundesländern. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden, zur Erneuerung des Wohnumfeldes sowie zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren.

Mittelpunkt der Investitionen und Nachhaltigkeit der Städtebauförderung sind:

  • Die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  • Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der Innenstädte, unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen.
  • Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.

Über die positiven Wirkungen für die Stadtentwicklung hinaus haben Städtebauförderungsmittel erhebliche Anstoßeffekte auf private und öffentliche Investitionen. Diese Wirkung geht einher mit z.T. erheblichen Beschäftigungseffekten bei der lokalen und regionalen Bauwirtschaft.