Förderung Neuenhäusen
Hintergrund der Förderung
Die breite Unterstützung privater Gebäudesanierungsmaßnahmen aber auch die barrierefrei Neu- und Umgestaltung des privaten Wohnumfeldes sind wesentliche Zielsetzungen der Städtebauförderung in Neuenhäusen. Bedingt durch den demographischen Wandel, entstehen nicht nur Leerstände, sondern auch erhebliche Anpassungsbedarfe in der Wohngebäudesubstanz. Die Stabilisierung und Stärkung der Wohnfunktion sowie die Ergänzung von Wohnangeboten für breite Bevölkerungsschichten im Sanierungsgebiet durch eine klimagerechte Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden möchte die Stadt Celle nicht nur unterstützen, sondern auch aktiv fördern. Die Maßnahmen dienen der Anpassung an den Klimawandel und leisten einen Beitrag zur Unterstützung des Generationenwechsels.
Die geförderte private Modernisierung ist ein Instrument, das insbesondere negativen Entwicklungen von in Umbruch befindlichen Stadtteilen entgegenwirkt. Die Stadt Celle unterstützen die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Modernisierung durch einen Zuschuss, der durch den Bund und das Land Niedersachsen mitgefördert wird.
Fördergrundsätze
Gefördert werden können ausschließlich Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte. Förderfähig sind nur Maßnahmen, die im Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt stehen. Vor der Durchführung der Maßnahmen muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines Vertrages zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Stadt Celle abgeschlossen werden. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln erfolgt grundsätzlich nachrangig. Der Einsatz von anderen Fördermöglichkeiten (z.B. Mittel der KfW, Mittel der BAFA, Wohnungsbauförderung der NBank) ist im Vorfeld durch die Eigentümerinnen und Eigentümer zu klären. Es können nur Maßnahmen über 3.000 € Gesamtkosten gefördert werden. Eigenleistungen bzw. Selbsthilfeleistungen der Eigentümerin und des Eigentümers können bei der Förderung und bei einer erhöhten steuerlichen Abschreibung nicht berücksichtigt werden.
Höhe der Zuwendungen
Die Förderbetragsberechnung richtet sich nach den Regelungen der Städtischen Förderrichtlinie. Demnach werden Instandsetzungsmaßnahmen an der Gebäudehülle mit einem pauschalen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von bis zu 40 % gefördert. Für sogenannte „unterlassene Instandsetzung“ muss laut Vorgabe der Förderstellen des Landes ein 10 %-iger Abzug von den berücksichtigungsfähigen reinen Instandsetzungsausgaben vorgenommen werden. Bei einer durchgreifenden Modernisierung wird die Förderung über den Kostenerstattungsbetrag auf der Grundlage des Jahresmehrertrages ermittelt. Dieser Jahresmehrertrag errechnet sich aus der Gegenüberstellung der Erträge des Gebäudes vor und nach der Gebäudemodernisierung. Eine Förderung der Herstellungskosten von Vorhaben im Inneren eines Gebäudes erfolgt nur im Zusammenhang mit außenwirksamen Maßnahmen.
Die Kosten einer Modernisierungsvoruntersuchung durch einen Entwurfsverfasser (z. B. Architekten) werden pauschal in Höhe von 70 % der Kosten, maximal jedoch mit 10.000 € gefördert. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bezuschusst die Stadt mit 40 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die berücksichtigungsfähigen Kosten sind jedoch auf 120 €/m² der Hoffläche/Außenfläche beschränkt. Alle Förderbeträge werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Weitere Fördermöglichkeiten
Neben den vorgenannten Zuschüssen können die steuerpflichtige Eigentümerinnen und der steuerpflichtige Eigentümer von Gebäuden im Sanierungsgebiet für die Herstellungskosten ihres Gebäudes (Modernisierung und Instandsetzung) auch die erhöhten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bei selbstgenutzte Gebäude (§ 7h Einkommenssteuergesetz) und bei vermietete Gebäude (§ 10f EStG) in Anspruch nehmen. Die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand richtet sich nach § 11a EStG. Zwingende Voraussetzung für die erhöhte steuerliche Abschreibung ist eine schriftliche Vereinbarung (Vertrag) mit der Stadt Celle über die beabsichtigten Baumaßnahmen vor Beginn des Vorhabens. Nach Durchführung der Maßnahmen erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine entsprechende Bescheinigung der Stadt für das Finanzamt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Förderung steht ein Antragsmuster im Download-Bereich zur Verfügung. Die erforderlichen Unterlagen (je nach Umfang des Vorhabens) werden im Antragsformular im Einzelnen genannt. Die Stadt Celle muss im Rahmen ihrer Aufgaben als Fördermittelvergabe- und -weiterleitungsstelle den sparsamen Einsatz der Fördermittel gegenüber dem Land gewährleisten. Daher müssen auch Eigentümerinnen und Eigentümer für Ihre beabsichtigen Baumaßnahmen mindestens drei geeignete Bauunternehmer zur Abgaben von vergleichbaren Angeboten auffordern. Bei Nichtabgabe von Angeboten oder etwaigen Absagen sind diese schriftlich zu dokumentieren. Durch ein frühzeitiges Beratungsgespräch mit der Antragstellerin und dem Antragsteller und der Stadt Celle können die Fördervoraussetzungen zudem näher erläutert werden. Mit der Durchführung des Bauvorhabens darf erst nach einer sanierungsrechtlichen Genehmigung des Vorhabens nach § 145 BauGB, gegebenenfalls einer notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung sowie nach Abschluss des Modernisierungsvertrages begonnen werden. Den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung der geplanten Maßnahmen finden Sie ebenfalls als Formular im Download-Bereich.
Schritte zur Förderung
Wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme an Ihrem Gebäude im Sanierungsgebiet planen, setzen Sie sich möglichst früh-zeitig mit der Förderstelle der Stadt Celle in Verbindung. Die entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie im Kontaktbereich. Dies gilt sowohl für den Fall einer erhöhten steuerlichen Abschreibung nach den §§ 7h, 10f und 11a EStG, als auch für den Wunsch eines Förderzuschusses. Im Rahmen einer Erstberatung erläutert Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt gern das Verfahren und die notwendigen nächsten Schritte. Grundsätzlich werden die Fördermittel im Rahmen eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages zwischen der Stadt Celle und der Antragsberechtigten bzw. dem Antragsberechtigten gewährt und das Prozedere geregelt.
Nach Abstimmung der Baumaßnahmen, gegebenenfalls einer Modernisierungsvoruntersuchung, den erforderlichen sonstigen Genehmigungen und der Vorlage eines ausgefüllten Förderantrages mit entsprechenden vergleichbaren Handwerkerangeboten kann die vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt zur Durchführung der Maßnahmen abgeschlossen werden. Danach darf Ihre Baumaßnahme starten und Ihr Vorhaben realisiert werden.
Mit Abschluss der Maßnahmen muss der Stadt eine prüffähige Schlussabrechnung vorgelegt werden. Die Stadt Celle rechnet die Maßnahme auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten ab. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Abschluss und Abnahme der Baumaßnahme. Für durchgreifende Maßnahmen mit größerem Umfang können die Fördermittel auch baubegleitend in Raten ausgezahlt werden. Sämtliche Ausgaben werden durch Vorlage von Rechnungen im Original und Zahlungsnachweisen (Kontoauszügen) gegenüber der Stadt Celle nachgewiesen. Die Abrechnung und abschließende Feststellung der Förderungshöhe erfolgt durch die Stadt Celle auf Grundlage der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Kosten.
Änderungen im Umfang und Inhalt der Baumaßnahmen müssen der Stadt unbedingt und unverzüglich angezeigt. Die Maßnahmen sind jeweils vor Beginn und nach Abschluss durch die Antragstellerin und den Antragsteller mit detaillierten Fotos und einer ausführlichen Beschreibung zu dokumentieren.